015 – 21.01.2017 – PKW gegen Hauswand – Katzenbach

015 – 21.01.2017 – PKW gegen Hauswand – Katzenbach

Alarmzeit: 22:29

Am Samstagabend wurde die Feuerwehr Ramstein um 22:29 zu einem VU PKW gegen Hauswand nach Katzenbach alarmiert. Nach erster Erkundung PKW gegen Hauswand keine Person mehr im Fahrzeug. Die Unfallstelle wurde abgesichert bis zum eintreffen der Polizei. Anschließend wurde die Einsatzstelle der Polizei übergeben, da kein weiteres Eingreifen für die Feuerwehr erforderlich war. Alle Fahrzeug konnte die Wache wieder anfahren.

Ausgerückte Fahrzeuge:

Ramstein 46-1

Ramstein 46-1

Ramstein 11-1

Ramstein 11-1

Die ehemalige Führung unserer Feuerwehr

Die ehemalige Führung unserer Feuerwehr

Früher war der Adjunkt (stellvertretender Bürgermeister)der Leiter der Feuerwehr. Da dieser immer weniger Zeit hatte wurde am 24.09.1879 durch den Gemeinderat Johann Kirsch als erster Hauptmann in der Feuerwehr Ramstein bestimmt.

Funktion

Name

von

bis

Hauptmann:

Johann Kirsch

24.09.1879

1889

Kommandant:

Philipp Divivier

1889 

20.07.1919

Karl Bossung

1919

1929

Albert Deis

1929

1963

Wehrleiter

stellv. Wehrleiter

Max Divivier

12.10.1963 – 22.12.1984

Nobert Spielmann

20.01.1975 – 22.12.1984

Norbert Spielmann

22.12.1984 – 03.02.1995

Erich Roth

22.12.1984 – 03.02.1995

Erich Roth

03.02.1995 – 10.07.2009

Michael Hartmann

03.02.1995 – 06.05.2000

Franz-Josef Preis

ab 10.07.2009

Günther Fremgen

06.05.2000 – 06.05.2013

Dieter Kneip

ab 06.05.2013

Di

ELW 1

ELW 1

Fahrzeugdaten

Kurzbezeichnung: ELW 1
Was bedeutet das:  Einsatzleitwagen der Größe 1
Rufname: Ramstein 11/1
Besatzung: 4 Mann

Einsatzwert

Das Fahrzeug wird bei allen Einsätzen eingesetzt bei denen mehr als ein Fahrzeug zum Einsatz kommt. Es bildet dann die mobile Kommunikationszentrale vor Ort.

Ab dem eintreffen des Einsatzleitwagens mit einem Zug- oder Verbandsführer kann dieser die Einsatzleitung übernehmen. Er wird vom Führungsassistenten und zwei Fernmeldern unstützt. Der komplette Funkverkehr läuft dann über den ELW der nur noch die wichtigsten Funksprüche weiter an die Feuerwehreinsatzzentrale übermittelt.

Im Einsatzleitwagen wird neben dem Funkverkehr auch die Einsatzdokumentation durchgeführt.

Technische Daten

Baujahr: 2015
Hersteller Fahrgestell: Mercedes
Hersteller Aufbau:
Hubraum:
PS:

 

Feuerwehrtechnische Daten / Beladung

Beladung:

  • 2 Meter Funkgeräte
  • 4 Meter Funkgeräte
  • Alarmgeber
  • Digitalfunk
  • Absperrmaterial
  • Beleuchtung
  • Lichtmast
  • PC’s / Internet
  • Telefonanlage
  • Drucker
  • Antennenmast
  • Erste Hilfetasche
  • Kartenmaterial
  • Führungsmaterial
Besonderheiten / Sonstiges

keine

Vereinssatzung des Förderkreis der Freiwilligen Feuerwehr Ramstein-Miesenbach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen Förderkreis der Freiwilligen Feuerwehr Ramstein-Miesenbach e. V.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Sitz des Vereins ist Ramstein-Miesenbach
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken ein¬getragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1.Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz   über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2.11.1981 zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a. durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde.
b. durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen,
c. durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr,
d. durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
e. durch Öffentlichkeitsarbeit.

2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver¬eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein sollten angehören:
a. Feuerwehrangehörige,
b. Mitglieder der Altersabteilung,
c. Ehrenmitglieder,
d. fördernde Mitglieder,
e. Mitglieder der Jugendfeuerwehr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und be¬ginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.Mitglieder der Altersabteilung können werden
a. Alle Feuerwehrmänner die aus Altersgründen (60. Lebensjahr) aus dem  aktiven Dienst ausscheiden,
b. Alle Feuerwehrmänner die noch aktiv tätig sind, jedoch das 50. Lebensjahr überschritten haben,
c. Alle Feuerwehrmänner die aus gesundheitlichen Gründen, oder wegen Umzu¬ges am aktiven Dienst der Feuerwehr nicht mehr teilnehmen können, jedoch im Regelfall mindestens 50 Jahre alt sind,
d. Leute die in der Verwaltung für die Feuerwehr tätig sind oder waren, ab  dem 50. Lebensjahr,
e. Leute, welche durch besonderes Engagement, oder herausragende  Verdienste, der Feuerwehr behilflich waren.
Die Aufnahme in die Altenkameradschaft bei den Punkten c,d
und e erfolgen jeweils mit Abstimmung der Wehrführung.
3.Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.
4.Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit in dem Feuerwehrwesen bekunden wol¬len.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2.Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3.Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4.In allen fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
5.Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a. durch Mitgliederbeiträge,
b. durch freiwillige Zuwendungen,
c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d. durch den Erlös aus durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrwesens.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vereinsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt schriftlich oder in einem Presseorgan, derzeit Westricher Anzeiger.
3.Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4.Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d. die Genehmigung der Jahresrechnung,
e. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f. die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind,
g. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h. Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j. Beschluß über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ord¬nugsgemäß eingeladen ist.
2.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4.Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

1.Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Rechnungsführer,
d. dem Schriftführer und Pressewart,
e. dem Wehrführer,
f. Vertreter der Jugendfeuerwehr,
g. von 1 Beisitzer der aktiven Wehr,
h. von 1 Beisitzer der Altersabteilung,
i. von 1 Beisitzer der Fördernden Mitglieder.

2/3 der Vorstandsmitglieder müssen aktive Feuerwehrmänner sein, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB muß mindestens einen aktiven Feuerwehrmann beinhalten.
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
3.Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5.Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen Erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen¬gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Rechnungswesen

1.Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Ausgaben von mehr als 1.500,– DM im Einzelfall werden mit Stimmenmehrheit vom Vereinsvorstand beschlossen.
2.Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3.Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 13 Auflösung

1.Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Ramstein-Miesenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort in Kraft.

Ramstein-Miesenbach, den 27.08.1987

Kranmannschaft

Kranmannschaft

Um den Kran bedienen zu dürfen, muss man ein Kranführerschein absolvieren. Diesen Kranführerschein haben 17 Männer der Feuerwehr Ramstein und Niedermohr bei DEKRA erfolgreich absolviert.

Ihre Ansprechpartner

Notruf Feuerwehr: 112

 

Verbandsgemeindeverwaltung:

Feuerwehrdezernent: Ralf Hechler

Sachbearbeiter Feuerwehr: Lujan David (0 63 71) 592 – 124

 

Wehrleitung:

Wehrleiter: Franz-Josef Preis

stv. Wehrleiter: Dieter Kneip

 

Wehrführung Ramstein

Wehrführer: Hecktor Mathias

stv. Wehrführer: Groß Roland

 

Wehrführung Niedermohr

Wehrführer: Ulrich Stefan

stv. Wehrführer: Mende Daniel

 

Jugendfeuerwehr der Verbandsgemeinde

Jugendfeuerwehrwart: Julian Kassel

stv. Jugendfeuerwehrwart: Martin Fischer

 

Förderverein Ramstein

Vorsitzender: Franz-Josef Preis

 

Förderverein Niedermohr

Vorsitzender: Martin Kennel

 

Schulklassenbetreuer

Schulklassenbetreuer: Martin Fischer